Im Fall einer Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlung aus einem Altersvorsorgevertrag, einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder auch aus einem Pensionsfords handelt es sich nach Auffassung der Verwaltung nicht um außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG (BMF-Schreiben, v. 24.07.2013, BStBl I 2013,
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