Auch bei einem beruflich veranlassten Auslandsaufenthalt hat ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einen Leistungsanspruch auf Behandlung der Krankheit. Das gilt selbst dann, wenn die Behandlungskosten im Ausland höher als im Inland sind. Da der Arbeitgeber die Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland veranlasst hat, werden entsprechend höhere Behandlungskosten nicht von der Krankenversicherung des Arbeitnehmers getragen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Erstattung höherer Kosten für eine Auslandsbehandlung in gleicher Höhe verlangen, wie er für sie einen entsprechenden Erstattungsanspruch nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gegenüber seiner Krankenkasse hätte, wenn er privat ins Ausland gereist und dort erkrankt wäre. Die Krankenversicherung erstattet dem Arbeitgeber deshalb nur Krankheitskosten, wie sie im Inland angefallen wären. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Arbeitgeber die Differenz zwischen Auslands- und Inlandskrankheitskosten wegen der von ihm veranlassten Entsendung seines Arbeitnehmers ins Ausland zu tragen hat.
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