Erwirbt ein Praxisnachfolger eine bestehende Arztpraxis, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil mit Vertragsarztsitz und zahlt er unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des ausscheidenden Vertragsarztes oder dessen Erben einen Kaufpreis, der dem Verkehrswert der Praxis entspricht, ist der Zulassung als Vertragsarzt nach bisheriger Rechtslage kein besonderer Wert beizumessen. Diese ist einheitlich mit dem Praxiswert abzuschreiben. In derart gelagerten Fällen lässt sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut "Vorteil aus der Vertragsarztzulassung" abspalten (vgl. dazu auch H 5.5 EStH - Geschäfts- oder Firmenwert/Praxiswert).
Das FG Nürnberg hatte in zwei Verfahren über den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung als selbständiges Wirtschaftsgut und deren Abschreibung zu entscheiden. In beiden Fällen hatte ein Arzt für die Erlangung einer Vertragsarztzulassung ein Entgelt an den bisherigen Praxisinhaber zu zahlen. Das FG bejahte in beiden Fällen den Erwerb eines selbständigen Wirtschaftsguts "Vertragsarztzulassung".
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