Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und b EStG können Arbeitgeber an Arbeitnehmer gewährte Sachbezüge und Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 15 % pauschal versteuern. Eine Pauschalierung kommt nur in Betracht, soweit die Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers den Betrag nicht überschreiten, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Entfernungspauschale geltend machen könnte, wenn diese Bezüge nicht pauschal besteuert würden.
Im Lohnsteuer-Abzugsverfahren dürfen Arbeitgeber nach Tz. 5.2 des BMF-Schreibens vom 31.10.2013, BStBl I 2013,
Der vom Arbeitgeber unter Anwendung der Vereinfachungsregel pauschal versteuerte Betrag wird i.d.R. in Fällen z.B. mit Teilzeitbeschäftigung und mit mobilem Arbeiten zu Hause die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale übersteigen.
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