Faktorverfahren ab 2019 und Regelungen Freibetrag nach § 39aEStG
Der zweijährige Faktor ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden (§ 52 Abs. 37aEStG). Bei Einreihung in die Steuerklasse IV mit Faktor wird ein ggf. beantragter Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG nicht als weiteres Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellt. Ein möglicher Freibetrag wird vielmehr bei der Ermittlung des Faktors berücksichtigt. Der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals gilt oder zuletzt geändert worden ist (gesetzlich vorgeschriebener Zweijahreszeitraum). Eine Änderung des Faktors kann auf Antrag der Ehegatten erfolgen (Änderung der Jahresarbeitslöhne). In Fällen der Anzeigepflicht oder der Änderung eines Freibetrags gilt die Anzeige oder der Änderungsantrag zugleich als Antrag auf Anpassung des Faktors (§ 39f Abs. 1 Satz 11 EStG).
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