Im Jahr 2010 wurde das sog. Faktorverfahren eingeführt, um den Lohnsteuerabzug bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern zutreffender zu ermöglichen, als dies durch die jeweiligen Steuerklassen allein möglich ist.
Der errechnete Faktor ist bisher ein Jahr gültig. Mit dem Bürokratie-Entlastungsgesetz (BGBl I 2015,
Ändert sich die Höhe des allgemeinen Freibetrags (hierzu § 39a Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG) müssen sich die Ehegatten/Lebenspartner künftig auch bezüglich des Faktors erklären, weil der Freibetrag zwingender Bestandteil der Faktorregelung ist (§ 39f Abs. 1 Satz 11 EStG neu). Ziel soll es sein, dass beide Zwei-Jahreszeiräume künftig parallel laufen können.
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