Bei Arbeitnehmer-Ehegatten mit der Lohnsteuerklassenkombination
III/V kommt es infolge der Berücksichtigung der Vorsorgepauschale
häufig zu Steuernachzahlungen im Veranlagungsverfahren. Eine Möglichkeit,
dies zu vermeiden und dennoch einen möglichst geringen Lohnsteuerabzug
zu erreichen, bietet ggf. das anstelle der Steuerklassenkombination
III/V wählbare Faktorverfahren (§ 39f EStG i.d.F. des
Ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist nur erforderlich, wenn bei der Faktorermittlung zugleich Freibeträge nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG berücksichtigt werden sollen (§ 39f Abs. 3 Satz 2 EStG).
Mit dem Faktorverfahren soll erreicht werden, dass beim jeweiligen Ehegatten die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Freibeträge für Kinder). Dies wird durch Anwendung der Steuerklasse IV und die zusätzliche Eintragung eines Faktors erreicht.
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