Voraussetzung für die Berücksichtigung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften ist deren gesonderte Feststellung. In diesem Zusammenhang ist eine fast unbemerkt eingetretene Meinungsänderung der Verwaltung zu beachten:
Das BMF hat mit Schreiben vom 05.10.2009 (BStBl I 2009,
Das o.g. BFH-Urteil ist somit uneingeschränkt anwendbar.
Aus dem Verweis auf § 10d Abs. 4 EStG in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG und der Anwendungsregelung des § 52a Abs. 11 EStG ergibt sich, dass für die nachträgliche Verlustfeststellung entscheidend ist, ob die Feststellungsfrist für den Verlustfeststellungsbescheid vor oder nach dem 01.01.2007 abgelaufen ist. Unerheblich für die Verlustfeststellung ist, ob der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr bestandskräftig oder gar nicht ergangen ist. Ebenso ist nicht entscheidend, ob in diesem Bescheid die nichtausgeglichenen negativen Einkünfte materiell richtig erfasst wurden.
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