Eine dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnende vGA wird angenommen, wenn die dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage im Zusagezeitpunkt für die GmbH nicht finanzierbar ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die Passivierung der Verpflichtung zur Überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde. Allerdings ist die Pensionsrückstellung nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern die im jeweiligen Jahr erfolgten Zuführungen zur Rückstellung sind außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen. Beim Gesellschafter liegen mangels Zufluss noch keine Kapitaleinkünfte vor.
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