Die Verwaltung hat bislang die Auffassung vertreten, dass Aufwendungen für ein Baudenkmal nicht steuerlich begünstigt sind, wenn durch die Baumaßnahme ein steuerrechtlicher Neubau im bautechnischen Sinne (z.B. bei Erneuerung tragender Teile) oder ein steuerrechtlich selbständiges, neues Wirtschaftsgut (z.B. bei Ausbau des Dachgeschosses) entsteht.
Dieser Auffassung hat der BFH widersprochen. Mit Urteil vom 24.06.2009 - X R 8/08 hat der BFH entschieden, dass ein für die Steuerbegünstigung nach § 7i EStG schädlicher Neubau nur beim Wiederaufbau oder bei der völligen Neuerrichtung des Gebäudes vorliegt. Ein steuerrechtlicher Neubau im bautechnischen Sinne (z.B. bei Erneuerung tragender Teile) ist hingegen nach § 7i EStG begünstigt, da nach dem Zweck der Vorschrift die Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude förderungswürdig ist.
Dieses Urteil ist im BStBl II 2009,
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