§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, eine vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen sind. Gleiches gilt für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG in eine Kapitalgesellschaft. Der Forderungsausfall ist nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderung haben einkommensteuerrechtlich insoweit keine Bedeutung. Gleiches gilt für einen Forderungsverzicht, soweit keine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft vorliegt.
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