§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 20.000 ?, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Die Verwaltung vertritt zu der Frage, ob Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, im Erbfall der Freibetrag gewährt werden kann, folgende Auffassung:
Der Freibetrag kommt nicht bei Erwerbern in Betracht, die
gesetzlich zur Pflege (z.B. Ehegatten nach § 1353 BGB, Lebenspartner
nach § 2 LPartG) oder zum Unterhalt (z.B. Ehegatten nach § 1360
BGB oder Verwandte in gerader Linie nach § 1601 BGB, Lebenspartner
nach § 5 LPartG) verpflichtet sind (R E 13.5 Abs.
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