Zu der Verwaltunganweisung (vgl. S. 232 in dieser Augabe)
folgende Beispiele:
Die Bruttoaufwendungen
bei einem Fest des Arbeitsgebers (beriebliche Veranstaltung) für
einen Empfang anlässlich des 60. Geburtstages des Arbeitnehmers
A betragen 8.000 ?. Unter den 80 teilnehmenden Gästen sind neben
dem Arbeitnehmer auch seine Ehefrau, seine beiden Kinder und vier
weitere private Gäste. Da die Aufwendungen je teilnehmender Person
100 ? betragen (8.000 ? : 80 Gäste = 100 ?) sind sie nicht -
auch nicht anteilig - dem Arbeitslohn des A hinzuzurechnen. Die
gesamten Aufwendungen unterliegen beim Arbeitgeber der Abzugsbeschränkung
für Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG.
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