Im Fall des BFH-Urteils vom 05.03.2008 - I R 12/07 (BStBl II 2015, 409) war streitig, ob und ggf. in welchem Umfang eine kurz vor Eintritt in den Ruhestand vereinbarte Kapitalabfindung für eine betriebliche Altersversorgung als vGA zu beurteilen ist, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer auch nach dem Eintritt in den Ruhestand für die Kapitalgesellschaft weiterarbeitet. Die Verwaltung hat lange gezögert, dieses Urteil mit der amtlichen Veröffentlichung für allgemein anwendbar zu erklären.
Dem Urteil lassen sich folgende, für die Praxis bedeutsame Grundsätze entnehmen:
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