Gesellschafterbezogene
Betrachtungsweise des § 6 bEStG
§ 6 bEStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 stellte bei
Wirtschaftsgütern im Gesamthandsvermögen nicht mehr auf den einzelnen
Mitunternehmer, sondern auf die Mitunternehmerschaft ab, führte
damit also die gesellschaftsbezogene Betrachtung ein. Mit dem UntStFG
ist der Gesetzgeber zur gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise
zurückgekehrt. Damit werden ab dem Veranlagungszeitraum 2002 Übertragungen
der stillen Reserven begünstigter Anlagegüter zwischen dem Sonderbetriebsvermögen
und Einzelunternehmen eines Mitunternehmers und dem Gesamthandsvermögen
der Mitunternehmerschaft zulässig, soweit die Rücklage und die
entsprechenden Wirtschaftsgüter dem Mitunternehmer jeweils (anteilig)
zuzurechnen sind (Hinweis auf R 41 b Abs. 6 bis 9 EStR 2003).
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