Durch das "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes"
vom 21.03.2013 (BStBl I 2013,
Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt nach § 60a Abs. 2 AO
§ 60a Abs. 3 bis 5 AO enthält Vorschriften zum Wegfall der Bindungswirkung der Feststellung im Fall der Änderung von Rechtsvorschriften und zur Aufhebung der Feststellung im Fall der Änderung bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen und bei materiellen Fehlern im Feststellungsbescheid.
Wichtig für den Spendenabzug ist die Regelung im neuen § 63 Abs. 5 AO. Danach dürfen Körperschaften Zuwendungsbestätigungen i.S.d. § 50 Abs. 1 nur ausstellen, wenn
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