Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und
des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013,
Die erste Tätigkeitsstätte wird nach § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG vorrangig durch die Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt. Die dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen bestimmt (§ 9 Abs. 4 Satz 2 EStG). Die Frage, ob an der vom Arbeitgeber nach § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG n.F. festgelegten Tätigkeitsstätte der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, ist ab 2014 nicht mehr entscheidend. Damit wird die einzelfallbezogene Rechtsprechung des BFH ab 2014 gegenstandslos. Der BFH stellte darauf ab,
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