Mit BMF-Schreiben vom 25.11.2010 -
Die über die Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte gehen in einem solchem Fall in die aus dem Einzelunternehmen erzielten gewerblichen Einkünfte ein. Für die Zwecke der Gewerbsteueranrechnung ist der Mitunternehmeranteil für den Einzelunternehmer keine selbständige Einkunftsquelle, sondern nur Teil der Einkunftsquelle "Einzelunternehmen".
Das bedeutet, dass bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags (Summe der positiven Einkünfte) und der Vergleichsrechnung zwischen dem 3,8-Fachen des Gewerbesteuermessbetrags und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer jeweils die zusammengefassten Beträge aus dem Gewinn des Einzelunternehmens und dem Gewinn aus dem im Betriebsvermögen gehaltenen Mitunternehmeranteil zugrunde zu legen sind.
Gewinn Einzelhandelsbetrieb (EU): | + 50.000 ? |
Verlustanteil OHG-Beteiligung: | - 10.000 ? |
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