Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
Der für die Mitunternehmerschaft unter Berücksichtigung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns festgestellte Gewerbesteuermessbetrag ist auf Ebene der Gesellschaft für Zwecke der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG anhand des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels auf die Mitunternehmer zu verteilen. Das bedeutet, auch Mitunternehmer, die keinen gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn erzielt haben, bekommen einen Anteil am Gewerbesteuermessbetrag, der unter Einbeziehung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns in den Gewerbeertrag festgesetzt wurde.
Bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG ist auf Ebene des einzelnen Gesellschafters jedoch nur demjenigen der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn als positive Einkünfte zuzurechnen, der diesen auch verwirklicht hat. Eine Aufteilung auf alle Mitunternehmer anhand des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels scheidet hier aus (vgl. BMF-Schreiben v. 03.11.2016 - , Rdnr. 33, BStBl I 2016, ).
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