Mit Urteil vom 18.03.2009 (BStBl II 2010, 560) hat der BFH
für die Jahre bis 2007 entschieden, dass im Fall der Bestellung eines
Erbbaurechts an einem bebauten Grundstück
der Zinsanteil in den auf die Übertragung des Eigentums an den
Bauwerken entfallenden Erbbauzinsen der Hinzurechnung nach § 8
Nr. 1 GewStG a.F. (vor dem JStG 2008) unterliegt. Eine Hinzurechnung
nach § 8 Nr. 2 GewStG a.F. komme nicht in Betracht, da Erbbauzinsen
mangels Wagnisbehaftung nicht der Versorgung des Bestellers eines
Erbbaurechts dienten.
Der BFH entschied im Einzelnen:
Wird an einem bebauten
Grundstück ein Erbbaurecht bestellt und als Gegenleistung für
den Übergang des Eigentums an den Gebäuden ein über die Laufzeit
des Erbbaurechtsvertrags verteiltes gleichbleibendes Entgelt vereinbart,
werden die in den Erbbauzinsen auf die Gebäude enthaltenen Zinsanteile
dem Gewinn gem. § 8 Nr. 1 GewStG a.F. zur Hälfte hinzugerechnet.
In den Erbbauzinszahlungen der Klägerin waren anteilige
Zinszahlungen für Schulden enthalten, die wirtschaftlich mit der
Erweiterung und Verbesserung des Betriebs zusammenhängen und zudem
der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals
dienten.
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