In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden,
dass Grundstücksveräußerungen einer Personengesellschaft (Gemeinschaft)
bei der Frage, ob einer ihrer Gesellschafter die Drei-Objekt-Grenze überschritten
hat, mitzuzählen sind. Ob die von einem Gesellschafter - allein
oder innerhalb einer anderen Gesellschaft - entwickelten Grundstücksaktivitäten
bei der Beurteilung, ob die Personengesellschaft die Drei-Objekt-Grenze
überschritten hat, mitzuzählen sind, war bisher offen. Dazu hat
der BFH entschieden, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine
Personengesellschaft wegen Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze
den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, solche
Grundstücksaktivitäten nicht mitzuzählen sind, die die Gesellschafter allein
oder im Rahmen einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft
entwickelt haben (BFH, Urt. v. 17.12.2008 - IV R 85/06, BStBl II
2009,
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