Bei der Grunderwerbsteuer ist immer wieder fraglich, ob ein einheitliches Vertragswerk zur Bebauung des erworbenen Grundstücks vorliegt. Dazu haben der BFH und das BVerfG bereits mehrfach Stellung genommen.
Aktuell ist zu dieser Rechtsfrage erneut ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig: Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 20.03.2013 - 7 K 223/10, 7 K 224/10 die Grunderwerbsteuerfestsetzungen gegen die Kläger insoweit aufgehoben, als diese aufgrund eines einheitlichen Vertragswerks neben den Erwerbskosten für den Erwerb eines unbebauten Grundstücks auch den mit Umsatzsteuer belasteten Preis für die im Zusammenhang damit vereinbarte Errichtung eines Wohnhauses als Bemessungsgrundlage erfassten.
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