Immer häufiger werden Gebäude im Privatbesitz mit Solar- oder Photovoltaikanlagen ausgestattet. Wird ein solches Gebäude veräußert, stellt sich die Frage, ob auch der Teil des Kaufpreises, der auf diese Anlagen entfällt, der Grunderwerbsteuer unterliegt. Die Verwaltung geht leider davon aus, dass auch diese Kaufpreisanteile zur grunderwerbsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage gehören, wenn die Anlagen auch der Eigenversorgung dienen. Man geht davon aus, dass in diesem Fall die Anlagen Gebäudebestandteile darstellen.
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