Nach § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ist die Steuervergünstigung rückgängig zu machen, wenn sich innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf eine Gesamthand der Anteil des Veräußerers/Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand vermindert. Erfolgen kann diese Verminderung z.B. durch
Zu beachten ist, dass auch die formwechselnde Umwandlung der erwerbenden Gesamthand in eine Kapitalgesellschaft zu einem Wegfall der Steuervergünstigung führt.
A überträgt ein Grundstück auf eine OHG, an der er zu 50 % beteiligt ist. Innerhalb von fünf Jahren wird die OHG in eine GmbH formgewechselt. Die Grundstücksübertragung ist nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Höhe von 50 % befreit. Durch den Formwechsel wird jedoch der Tatbestand des § 5 Abs. 3 GrEStG verwirklicht, da die gesamthänderische Mitberechtigung des A am Grundstück durch den Formwechsel verlorengeht. |
Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall die Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern ist. |
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