Bei der Ausübung des Wahlrechts entsprechend dem BMF-Schreiben vom 8.1.2004 (s. S. 122) ist insbesondere aus der Sicht des Zahlungsverpflichteten zu prüfen, inwieweit die Beschlüsse des Großen Senats für den Steuerpflichtigen günstiger oder ungünstiger sind. Hierbei gelten folgende Grundsätze:
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