Hälftige Aufteilung des Behindertenpauschbetrags bei der Einzelveranlagung von Ehegatten
Das FG Thüringen hat mit Urteil vom 01.12.2016 - 1 K 221/16 entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten und der gem. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG beantragten hälftigen Aufteilung der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerermäßigung nach § 35aEStG auch der Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3EStG dieser Aufteilung unterliegt. Nach der Darstellung des FG wird zwar offensichtlich auch in der Literatur überwiegend die Auffassung der Verwaltung vertreten, dass für den Behindertenpauschbetrag ebenso wie für weitere Pausch- und Freibeträge das Aufteilungswahlrecht nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht greift. Das Gericht schließt sich dieser Ansicht jedoch nicht an und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Verweis auf außergewöhnliche Belastungen in § 26a Abs. 2EStG umfassend sei, so dass auch § 33bEStG davon erfasst werde. Der - gegenüber der früheren Fassung des § 26aEStG - nunmehr fehlende Klammerzusatz mit der Nennung des § 33bEStG schränke dies nicht ein. Zudem würden mit § 33bEStG pauschaliert Aufwendungen berücksichtigt, die anderenfalls (bei konkretem Nachweis) als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33EStG geltend gemacht werden könnten und dann auch dem Aufteilungswahlrecht unterlägen.
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