Ab dem 01.01.2016 ist ein Freistellungsauftrag nur wirksam, wenn der Meldestelle i.S.d. § 45d Abs. 1 Satz 1 EStG die steuerliche IdNr des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die des Ehegatten/Lebenspartners vorliegt (§ 44a Abs. 2a Satz 2 EStG).
Sofern der Meldestelle (§ 45d Abs. 1 Satz 1EStG) die IdNr nicht bekannt ist, kann sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Stellt sich im laufenden Kalenderjahr heraus, dass die mitgeteilte steuerliche IdNr nicht korrekt ist, und lässt sich die richtige steuerliche IdNr im laufenden Kalenderjahr ermitteln, ist der Freistellungsauftrag als wirksam zu behandeln. Kann die korrekte steuerliche IdNr nicht ermittelt werden, ist der Freistellungsauftrag als unwirksam zu behandeln.
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