Pflegt ein Steuerpflichtiger eine Person, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG ohne Nachweis der entstehenden Einzelkosten einen Pauschbetrag von 924 ? im Kalenderjahr geltend machen. Die Pflege muss hierbei persönlich vom Anspruchsberechtigten im Inland bzw. EU/EWR-Ausland in der eigenen Wohnung oder der Wohnung des Pflegebedürftigen erfolgen. Die Unterstützung durch eine ambulante Pflegekraft ist unschädlich.
Die gepflegte Person kann auch in einem Heim untergebracht sein, wenn sie an den Wochenenden in der Wohnung des Steuerpflichtigen betreut wird (vgl. BMF-Schreiben v. 14.04.2003 - IV C 4 - S 2284 - 45/03, BStBl I 2003,
Bei Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG kann ein weiterer Abzug von Kosten, die durch die eigenen Pflegeleistungen verursacht sind, nicht mehr erfolgen. Ausnahmen:
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