Photovoltaikanlagen haben nach der amtlichen AfA-Tabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren. Für vor dem 01.01.2008 bzw. zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2010 angeschaffte oder hergestellte Anlagen kann anstelle der linearen AfA auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG angesetzt werden.
Für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG ist Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Dies ist der Fall, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Dabei kommt es maßgeblich auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsguts an, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll.
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