Investitionsabzugsbeträge (IAB) konnten nach der früheren Verwaltungsauffassung nicht nachträglich beansprucht werden, wenn sie ersichtlich dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dienten (vgl. BMF-Schreiben v. 20.11.2013, Rdnr. 24 ff.). Der BFH hat u.a. mit Urteil vom 06.04.2016 - X R 15/14 (BStBl II 2017,
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