Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs führt nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe. Die stillen Reserven sind nämlich dann nicht aufzudecken, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen oder alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet und gegenüber dem Finanzamt nicht klar und eindeutig die Betriebsaufgabe erklärt. Er erzielt weiterhin Einkünfte aus einem ruhenden, nicht gewerbesteuerpflichtigen Gewerbebetrieb.
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