Nach der noch bis einschließlich 2007 geltenden Rechtslage werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn die Hälfte der Entgelte (insbesondere Zinsen) für Schulden wieder hinzugerechnet, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen (sog. Dauerschulden). In diesem Zusammenhang hatte der BFH über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
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