Bei einem gemischt genutzten Gebäude können bis zu vier Wirtschaftsgüter vorliegen. Der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, der zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäudeteil zum notwendigen Privatvermögen und bei den für fremde betriebliche Zwecke sowie für fremde Wohnzwecke genutzten Gebäudeteilen besteht jeweils ein Wahlrecht zwischen gewillkürtem Betriebsvermögen und Privatvermögen; dieses Wahlrecht wird durch Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Gebäudeteile in der Bilanz ausgeübt.
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