Die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes setzt neben den in § 32 Abs. 4 EStG genannten Voraussetzungen eine "typische Unterhaltssituation" der Berechtigten voraus. Diese ist nach Auffassung der Verwaltung auch nach dem Wegfall der Einkünftegrenze ab 2012 grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn das Kind verheiratet ist oder selbst ein Kind hat, da in diesen Fällen die vorrangige Unterhaltspflicht gem. § 1608 BGB auf den Ehegatten bzw. gem. § 1615l BGB auf den anderen Elternteil des Kindeskindes übergeht. Ein Kindergeldanspruch kann in diesen Fällen nur dann noch bestehen, wenn der eigentlich vorrangig Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist und folglich die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt (sog. Mangelfall).
Einige FG weichen von dieser Verwaltungsauffassung ab (u.a. FG Münster, Urt. v. 30.11.2012 - 4 K 1569/12 Kg). Zwischenzeitlich sind zu dieser Rechtsfrage mehrere Revisionsverfahren anhängig.
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