Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr (ab 2007: das 25. Lebensjahr) vollendet hat, wird beim Kindergeld u.a. berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann und wenn seine Einkünfte und Bezüge die Jahresgrenze (7.680 ?) nicht übersteigen.
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