Viele Studenten jobben in den Semesterferien. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass der Job den Anspruch auf Kindergeld gefährden kann.
Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums führt dazu, dass ein volljähriges Kind nur berücksichtigt wird, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG nachgeht. Dies gilt auch dann, wenn die erstmalige Berufsausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist.
Eine Erwerbstätigkeit ist dann unschädlich, wenn die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Hierbei ist von der individuell vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
auszugehen. Eine vorübergehende Ausweitung der Beschäftigung auf
mehr als 20 Stunden wird von der Verwaltung nicht beanstandet (vgl.
BMF-Schreiben v. 07.12.2011 -
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