Eine sog. verdeckte Einlage (vE) liegt vor, wenn der Gesellschafter
einer GmbH seiner Gesellschaft einen Vorteil zuwendet, den ein fremder
Dritter der GmbH nicht gewährt hätte. VE wirken sich nicht auf
die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens der GmbH aus, vgl. nunmehr
auch
Eine Minderung des Einkommens des Gesellschafters liegt z.B. vor, wenn der der Gesellschaft gewährte Vermögensvorteil (z.B. in Form überhöhter Zinszahlungen) zu einem Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug geführt hat oder der GmbH ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder verbilligt geliefert wurde.
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