Die Problematik des Leistungsaustauschs bei Geschäftsführungsleistungen eines Gesellschafters (vgl. BMF-Schreiben v. 31.05.2007 auf Seite 380 in dieser Ausgabe) soll wie folgt verdeutlicht werden:
Beispiel 1: Der Gesellschafter einer OHG erhält neben seinem nach der Anzahl der Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Gewinnanteil für die Führung der Geschäfte und die Vertretung der OHG eine zu Lasten des Geschäftsergebnisses verbuchte Vorwegvergütung von jährlich 120.000 ? als Festbetrag.
Die Vorwegvergütung ist Sonderentgelt; der Gesellschafter führt seine Geschäfts-führungs- und Vertretungsleistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs aus.
Beispiel 2: Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der aus den Gesellschaftern A, B und C bestehenden OHG obliegen nach den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen ausschließlich dem C.
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