Mit gleichlautendem Erlass der Länder vom 09.01.2020 wurde die steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern geregelt. Als geldwerter Vorteil sind - vorbehaltlich der Steuerbefreiung in § 3 Nr. 37 EStG - grundsätzlich 1 % der vollen/halbierten bzw. eines Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung zugrunde zu legen. Hiermit sind Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegolten.
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich aber als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B. Kennzeichen- und Versicherungspflicht) gilt diese Regelung nicht. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist in diesen Fällen § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden. Es liegt nahe, dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge (Elektrotretroller, E-Scooter) anzuwenden; sie sind Kraftfahrzeuge i.S.d. §
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