Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Job-Tickets verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) vor. Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Ein Sachbezug liegt jedoch vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket darüber hinaus verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält (vgl. H 8.1 Abs. 1-4 "Job-Ticket"
Für die Versteuerung des geldwerten Vorteils - insbesondere für die Anwendung der 44-?-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG - ist entscheidend, wann der Sachbezug "Job-Ticket" zufließt. Aus gegebenem Anlass wird zum Zuflusszeitpunkt des Sachbezugs "Job-Ticket" auf Folgendes hingewiesen:
Gemäß R 8.1 Abs. 3 Satz 5
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