Eine Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben von vornherein ausgeschlossen, wenn ein entschuldbarer Rechtsirrtum des Arbeitgebers vorliegt, dessen Ursache von der Finanzverwaltung zu verantworten ist. Dies kann z.B. bei einer unklaren oder falschen Auskunft des Finanzamts der Fall sein.
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