Der BFH hat mit Beschluss vom 26.08.2010 - I B 49/10 (BStBl
II 2011,
Nach dem BMF-Schreiben vom 19.10.2011 -
Dazu gilt Folgendes:
In folgenden Fällen ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren:
Dagegen soll keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden:
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