Bei der Anwendung des § 15a EStG steht die Frage der Abgrenzung zwischen Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und Eigenkapital der Gesellschaft im Vordergrund. Ein von der Gesellschaft für den Gesellschafter geführtes Konto ist als Eigenkapital der Gesellschaft zu beurteilen, wenn das Guthaben auf dem Konto mit Verlustanteilen des Gesellschafters verrechnet werden kann. Dabei reicht es aus, wenn eine solche Verrechnung erst bei Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft vorgesehen ist. Diese Gestaltungsmöglichkeit hat der BFH im Urteil vom 15.05.2008 aufgezeigt (BFH, Urt. v. 15.05.2008 - IV R 46/05, BStBl II 2008, 812, STX 34/2008, 515).
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