Die Pauschalierungsmöglichkeit von Beiträgen für eine
Direktversicherung bis zur Höhe von 1.752 ? mit 20 % besteht weiterhin,
wenn die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden,
die vor dem 01.01.2005 erteilt worden ist (sog. Altzusage). Sofern
die Beiträge für die Direktversicherung auch die Voraussetzungen
für die Steuerfreiheit erfüllen, ist eine Pauschalierung nur möglich,
wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf die Anwendung
der Steuerfreiheit verzichtet hat (§
Bei einem Arbeitgeberwechsel lebt das Wahlrecht zwischen
Steuerfreiheit und Pauschalversteuerung bei Beiträgen für eine
Direktversicherung bei Altzusagen wieder auf. Die Verwaltung lässt
hier eine Pauschalversteuerung der Beiträge bis zu 1.752 ? mit
20 % zu, wenn der Arbeitnehmer dem Angebot des neuen Arbeitgebers,
die Beiträge pauschal zu versteuern, spätestens bis zur ersten
Beitragszahlung zustimmt (Rdnr. 206 des BMF-Schreibens v. 17.11.2004,
BStBl I, 1065,
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