Werden im Veranlagungsverfahren oder anlässlich einer Außenprüfung
im Nachhinein Gewinnausschüttungen oder Zinszahlungen festgestellt,
für die im Auszahlungszeitpunkt keine Kapitalertragsteuer einbehalten
und abgeführt wurde, so wurde bis 2008 von der Nacherhebung der Kapitalertragsteuer
Abstand genommen, wenn deren Versteuerung im Inland zweifelsfrei
feststeht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH
(Urt. v. 03.07.1968 -
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 stellt sich die Frage, ob weiter das Veranlagungsverfahren Vorrang vor dem Steuerabzugsverfahren haben kann.
Sofern die Erträge im Betriebsvermögen erzielt werden oder die vGA aufgrund der Veranlagungsoption nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ohnehin der tariflichen Einkommensteuer unterliegt, ergibt sich keine systematische Änderung. Hier gilt weiterhin der Grundsatz des Vorrangs des Veranlagungsverfahrens vor dem Steuerabzugsverfahren.
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