Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten können bis zu 13.805 ? im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Unterhaltsleistende dies beantragt und der Empfänger dem Antrag ausdrücklich zustimmt (sog. Realsplitting, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Es ist anerkannt, dass der Antrag und die Zustimmung auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden können, der unterhalb des Höchstbetrags liegt.
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