Nachträgliche Beantragung des Abzugs von Krankheits- oder Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen
Der BFH hatte mit Urteil vom 19.01.2017 - VI R 75/14 (BStBl II 2017, 684) entschieden, dass die Höhe der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3EStG abweichend von der bisherigen, durch die Rechtsprechung gebilligten Verwaltungsauffassung stufenweise ermittelt werden muss. Dadurch vermindert sich im Regelfall die anzusetzende zumutbare Belastung. Bereits seit längerem führt die Verwaltung Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege als außergewöhnliche Belastungen gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig durch. Dieser Vorläufigkeitsvermerk war und ist sämtlichen Steuerfestsetzungen beizufügen (vgl. BMF-Schreiben v. 10.01.2019 - IV A 3 - S 0338/17/10007).
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