Ein Arbeitnehmer kann nach der neueren Rechtsprechung des BFH im selben Arbeitsverhältnis nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Hiernach muss - in Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten mit Anwendung nur der Entfernungspauschale angenommen wurden - die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers bestimmt werden, die eine regelmäßige Arbeitsstätte bildet. Kann keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers als solche bestimmt werden, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen (anstelle der Entfernungspauschale) geltend machen kann und für die Verpflegungspauschale nur auf die Abwesenheit von der Wohnung des Arbeitnehmers abzustellen ist.
Zur Neubestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte enthält
das BMF-Schreiben vom 15.12.2011 - IV C 5 - S 2353/11/10010 (BStBl
I 2012,
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