Das Jahressteuergesetz 2019 enthält eine neue Abgrenzung zum Vorliegen von Sachbezügen als Arbeitslohn durch Ergänzung des § 8 EStG, die ab dem 01.01.2020 gilt.
§ 8 Abs. 1 EStG wurde wie folgt ergänzt:
"Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen."
Die Überlassung von Gutscheinen und Geldkarten, bei denen eine Barauszahlung ausgeschlossen ist, können daher unter den folgenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG als Sachbezug eingeordnet werden, wenn sie
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