Bei einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (z.B. eines Gewerbebetriebs der Eltern auf ein Kind) können die Versorgungsleistungen vom Übernehmer als Sonderausgaben abgezogen werden. Dabei sind dauernde Lasten in voller Höhe und Renten mit dem sog. Ertragsanteil abziehbar. Vom Übergeber des Vermögens sind die Versorgungsleistungen in entsprechender Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Wichtig: In der zwischen den nahen Angehörigen getroffenen Vereinbarung müssen aber u.a.
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